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Recht & Regulierung | Nachhaltigkeit

Recht auf Reparatur: Was der Handel jetzt wissen sollte

28.01.2026

Ab Juli 2026 gilt in der Europäischen Union ein neues Recht auf Reparatur („Right to Repair“). Die EU-weit einheitlichen Vorgaben betreffen Hersteller und Händler bestimmter Produktgruppen und stärken Reparaturen gegenüber dem Neukauf. Auch wenn Möbel und Einrichtungsgegenstände aktuell noch nicht erfasst sind, ist der neue Rechtsrahmen für Handelsunternehmen frühzeitig strategisch relevant.

Lesedauer: 2 Minuten

Was ändert sich mit dem EU-Recht auf Reparatur ab 2026?

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 werden zentrale Regelungen im Kauf- und Gewährleistungsrecht angepasst. Ziel ist es, Reparaturen attraktiver zu machen und die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Die Vorgaben gelten EU-weit einheitlich und lassen den Mitgliedstaaten keinen inhaltlichen Spielraum.

Reparaturpflicht für Hersteller: Welche Pflichten gelten künftig?

Hersteller ausgewählter Produktgruppen werden künftig verpflichtet,

  • Reparaturen auch außerhalb von Gewährleistung und Garantie anzubieten
  • zu einem angemessenen Preis (inkl. Arbeitskosten und üblicher Gewinnspanne)
  • über den Zeitraum, in dem Ersatzteile laut EU-Ökodesign-Vorgaben verfügbar sein müssen

Unzulässig sind technische Maßnahmen (z. B. Software- oder Hardware-Sperren), die Reparaturen behindern. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu fairen Preisen bereitgestellt werden – auch für unabhängige Reparaturbetriebe.

Reparierbarkeit als Produktmerkmal: Bedeutung für Handel und Gewährleistung

Künftig gilt Reparierbarkeit ausdrücklich als Teil der üblichen Beschaffenheit eines Produkts.
Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl dies üblicherweise erwartet werden kann, liegt ein Sachmangel vor. Käuferinnen und Käufer können dann entsprechende Gewährleistungsrechte geltend machen.

Für den Handel gewinnen damit Produkttransparenz, Sortimentsentscheidungen und Kommunikation weiter an Bedeutung.

Verlängerte Gewährleistung bei Reparatur statt Austausch

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Gewährleistungsfall bewusst für eine Reparatur statt für eine Neulieferung,

  • verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate
  • Händler müssen vorab über dieses Wahlrecht und die Fristverlängerung informieren

Der Regress gegenüber Lieferanten bleibt unverändert möglich.

Welche Produkte fallen unter das Recht auf Reparatur?

Aktuell erfasst sind unter anderem:

  • Haushaltswaschmaschinen und -trockner
  • Geschirrspüler und Kühlgeräte
  • Elektronische Displays (z. B. Fernseher)
  • Smartphones und Tablets
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicher
  • Batteriebetriebene leichte Verkehrsmittel (z. B. E-Bikes)

Möbel und Einrichtungsgegenstände sind derzeit noch nicht Teil des Anwendungsbereichs.

Warum das Thema für Home & Living relevant ist

Der Produktkatalog kann künftig durch EU-Rechtsakte erweitert werden – insbesondere auf Basis neuer Ökodesign-Vorgaben. Die neue EU-Ökodesign-Rahmenverordnung schafft hierfür bereits die Grundlage, etwa für Anforderungen an Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Möbeln.

Fazit für den Handel

Das EU-Recht auf Reparatur stärkt Reparaturen als nachhaltige Alternative zum Neukauf. Für den Handel bedeutet das: Informationspflichten, Beratung und Reparaturoptionen gewinnen weiter an Bedeutung. Wer sich frühzeitig mit dem neuen Rechtsrahmen befasst, kann sich strategisch vorbereiten und zukünftige Anforderungen besser antizipieren.

FAQ – Recht auf Reparatur (kurz & kompakt) 

Nein. Das Recht auf Reparatur basiert auf einer EU-Richtlinie und gilt künftig EU-weit.

In Deutschland liegt bereits ein konkreter Gesetzentwurf zur Umsetzung vor. Andere EU-Mitgliedstaaten befinden sich noch in unterschiedlichen Stadien der nationalen Umsetzung.

Die EU-Vorgaben müssen von allen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Juli 2026 angewendet werden.

Nein. Die Richtlinie ist vollharmonisiert. Die Mitgliedstaaten dürfen inhaltlich nicht von den EU-Vorgaben abweichen.

Unternehmen müssen sich auf einheitliche Regeln im gesamten EU-Binnenmarkt einstellen. Unterschiede ergeben sich vor allem bei Zuständigkeiten und Umsetzung – nicht bei den Grundpflichten.

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